AGB als PDF (Fassung vom 4. September 2026)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der NanoFract GmbH für Mikronisierung, Partikelbeschichtung und Entwicklungsleistungen NanoFract GmbH · Alt Salbke 6–10 · 39122 Magdeburg Fassung vom 4. September 2026

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Rangfolge

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB”) gelten für alle Verträge über Leistungen der NanoFract GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer”), insbesondere über Zerkleinerung, Mikronisierung, Klassierung, Trocknung, Partikelbeschichtung, Probenaufbereitung, Analytik sowie über Forschungs- und Entwicklungsleistungen.

(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB schließt der Auftragnehmer keine Verträge über die in Absatz 1 genannten Leistungen.

(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos leistet. Sie gelten nur, soweit der Auftragnehmer ihnen in Textform ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Für den Inhalt des Vertrages gilt folgende Rangfolge; die vorrangige Regelung verdrängt die nachrangige, soweit sie ihr widerspricht:

  1. Individuelle Vereinbarungen der Parteien in Textform (§ 305b BGB),
  2. der Leistungsschein einschließlich seiner Anlagen (§ 2 Abs. 4),
  3. die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers,
  4. das Angebot des Auftragnehmers,
  5. diese AGB,
  6. die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf, sofern sie in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung bei Angebotslegung übermittelt oder zugänglich gemacht worden sind.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Leistungsschein

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Bis zum Vertragsschluss enthaltene Angaben zu Zielwerten, Mengen, Terminen und Preisen stehen unter dem Vorbehalt der Prüfung des beigestellten Materials nach § 4.

(2) Ein Vertrag kommt zustande durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform. Nimmt der Auftragnehmer die Leistung ohne Auftragsbestätigung auf, kommt der Vertrag zu den Bedingungen seines Angebots und dieser AGB zustande. Die Aufnahme, Fortsetzung oder Wiederaufnahme von Tätigkeiten durch den Auftragnehmer gilt jedoch nicht als Annahme abweichender Bedingungen des Auftraggebers, als Zustimmung zu einer Erweiterung oder Änderung des Leistungsumfangs oder als Zustandekommen eines Folgeauftrags; § 17 bleibt unberührt.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel. Individuelle Vereinbarungen nach § 305b BGB bleiben davon unberührt und gelten unabhängig von der Form, in der sie getroffen wurden.

(4) Verbindliche Grundlage der Leistungspflichten ist der Leistungsschein. Er wird für jeden Auftrag gesondert erstellt, von beiden Parteien in Textform bestätigt und beschreibt mindestens:

den Leistungsgegenstand und die Arbeitspakete, die Rechtsnatur der Leistung (Dienstleistung oder Werkleistung, § 3), die Zielwerte und, falls vorhanden, ausdrücklich als zugesichert bezeichnete Eigenschaften (§ 3 Abs. 4), die Prüf- und Messverfahren, nach denen Werte festgestellt werden (§ 12 Abs. 5), die Spezifikation des beigestellten Materials (§ 4), Mengen, Termine, Vergütung und Zahlungsplan, Art und Umfang der geschuldeten Dokumentation (§ 7).

(5) Enthält ein Auftrag keinen Leistungsschein, gelten das Angebot des Auftragnehmers und diese AGB. Angaben des Auftraggebers, die nicht in Angebot, Auftragsbestätigung oder Leistungsschein übernommen worden sind, werden nicht Vertragsinhalt.

§ 3 Gegenstand und Rechtsnatur der Leistungen

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen an Materialien, die sich einer Bearbeitung mit marktüblichen Standardverfahren typischerweise entziehen, insbesondere an weichen, faserigen, zähen, klebrigen, temperaturempfindlichen, hygroskopischen, abrasiven oder reaktiven Stoffen. Das Verfahren muss für jedes Material und jede Zielstellung neu entwickelt, erprobt und angepasst werden. Beide Parteien gehen deshalb übereinstimmend davon aus, dass die Leistungen Entwicklungscharakter haben und ihr Ergebnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht sicher vorhersehbar ist.

(2) Der Auftragnehmer schuldet daher die fachgerechte, sorgfältige und dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Durchführung der im Leistungsschein vereinbarten Tätigkeiten, nicht den Eintritt eines bestimmten Ergebnisses. Auf die Verträge finden die Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) Anwendung, soweit der Leistungsschein nicht für einzelne Arbeitspakete ausdrücklich einen geschuldeten Werkerfolg festlegt.

(3) Legt der Leistungsschein für ein Arbeitspaket einen Werkerfolg fest, gelten für dieses Arbeitspaket die §§ 631 ff. BGB einschließlich der Abnahme nach § 11.

(4) Der Auftragnehmer unterscheidet in Angeboten, Leistungsscheinen und Auftragsbestätigungen zwischen

Zielwerten: angestrebten, nach dem Stand der Technik plausiblen Werten, deren Erreichen Gegenstand der Entwicklungsarbeit, nicht Gegenstand einer Leistungspflicht ist; und zugesicherten Eigenschaften: Werten, die ausdrücklich und in Textform als „zugesichert” oder „garantiert” bezeichnet sind.

Alle Wert-, Mengen- und Eigenschaftsangaben sind Zielwerte, sofern sie nicht nach Satz 1 ausdrücklich als zugesichert bezeichnet sind. Eine Zusicherung durch schlüssiges Verhalten, durch Werbeaussagen, durch Datenblätter oder durch die Nennung von Referenzprojekten erfolgt nicht.

(5) Führt die Entwicklungsarbeit zu dem Ergebnis, dass ein Zielwert mit dem vereinbarten Verfahren, dem beigestellten Material oder innerhalb des vereinbarten Aufwands nicht erreichbar ist, so ist auch dieses Ergebnis eine vertragsgemäße Leistung. Der Vergütungsanspruch bleibt unberührt. Der Auftragnehmer teilt ein solches Ergebnis unverzüglich in Textform mit und schlägt, soweit möglich, Alternativen vor.

(6) Mengen-, Ausbeute- und Durchsatzangaben sind Richtwerte. Ein verfahrensbedingter Materialverlust durch Anhaftung, Abrieb, Staubaustrag, Klassierung und Reinigung ist unvermeidbar; er steigt mit abnehmender Zielpartikelgröße, mit abnehmender Chargengröße und mit zunehmender Anhaftungsneigung des Materials. Ein Verlust bis zu 10 % der eingesetzten Masse ist vertragsgemäß und begründet weder einen Mangel noch einen Schadensersatzanspruch. Im Leistungsschein kann für den einzelnen Auftrag ein abweichender Wert vereinbart werden; diese Festlegung geht Satz 2 vor.

§ 4 Beigestelltes Material, Materialdatenblatt

(1) Stellt der Auftraggeber Material bei, so hat er es rechtzeitig, in ausreichender Menge einschließlich einer angemessenen Reserve für Vorversuche, frei Haus und in einem für die vereinbarte Bearbeitung geeigneten Zustand anzuliefern.

(2) Der Auftraggeber übermittelt vor Anlieferung ein vollständiges Materialdatenblatt (Anlage 2 zu diesen AGB) sowie, sofern vorhanden, das Sicherheitsdatenblatt. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die dort gemachten Angaben zum Zeitpunkt der Anlieferung richtig und vollständig sind, insbesondere zu Zusammensetzung, Vorbehandlung, Rest- und Oberflächenfeuchte, Schütt- und Klopfdichte, Partikelgrößenverteilung, Agglomerationsneigung, Verunreinigungen, Fremdkörpern, Lösemittelresten, Staubexplosionskenngrößen und gefahrstoffrechtlicher Einstufung.

(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, beigestelltes Material auf seine Eigenschaften, seine Eignung oder die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 zu untersuchen. Eine Eingangsanalytik wird nur durchgeführt, wenn sie im Leistungsschein als eigene Position vereinbart und vergütet ist. Eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Auftragnehmers hinsichtlich des beigestellten Materials besteht nicht; § 377 HGB findet auf das beigestellte Material keine Anwendung.

(4) Weicht das angelieferte Material von den Angaben nach Absatz 2 ab oder erweist es sich aus anderen Gründen als für die vereinbarte Bearbeitung ungeeignet, so gilt:

a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen und den Auftraggeber zu unterrichten. b) Die vereinbarten Zielwerte, Mengen und Termine gelten als aufgehoben. Die Parteien vereinbaren angepasste Zielwerte, Mengen und Termine in Textform. Kommt eine Einigung binnen 20 Werktagen nach der Unterrichtung nicht zustande, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen zu kündigen; § 15 Abs. 4 gilt entsprechend. c) Ein Nichterreichen der ursprünglichen Zielwerte ist kein Mangel und keine Pflichtverletzung des Auftragnehmers. d) Der durch die Abweichung verursachte Mehraufwand, einschließlich Vorversuchen, Umrüstung, Sonderreinigung, Stillstandszeiten und Entsorgung, ist vom Auftraggeber nach den im Leistungsschein vereinbarten Sätzen, hilfsweise nach der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers, zu vergüten.

(5) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass beigestelltes Material entgegen den Angaben nach Absatz 2 gefährliche Eigenschaften aufwies, gegen produkt-, chemikalien-, abfall- oder gefahrstoffrechtliche Vorschriften verstieß oder Rechte Dritter verletzte. Der Auftraggeber trägt die Kosten einer hierdurch veranlassten Sonderreinigung, Entsorgung oder Instandsetzung von Anlagen des Auftragnehmers.

(6) Der Auftragnehmer entnimmt vom angelieferten Material und vom Bearbeitungsgut Rückstellproben und bewahrt sie 12 Monate ab Lieferung auf. Für die Feststellung von Materialeigenschaften sind die Rückstellproben und die im Leistungsschein vereinbarten Prüfverfahren maßgeblich.

(7) Nicht verbrauchtes Material wird auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zurückgesandt oder, nach dessen Wahl, auf seine Kosten entsorgt. Fordert der Auftraggeber das Material nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Leistung ab, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung in Textform und Fristsetzung berechtigt, es auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen. Für die Lagerung kann der Auftragnehmer nach Ablauf eines Monats ein angemessenes Lagerentgelt berechnen.

(8) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des beigestellten Materials trägt der Auftraggeber. Die Haftung des Auftragnehmers für Verlust oder Beschädigung richtet sich nach § 13.

(9) Bei Versand des bearbeiteten Materials geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über, spätestens mit dem Verlassen des Werks des Auftragnehmers; dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Holt der Auftraggeber selbst ab, geht die Gefahr mit der Bereitstellung über. Der Auftragnehmer verpackt das Material fach- und materialgerecht; eine Transportversicherung schließt er nur auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers ab. Zeigt der Auftragnehmer die Bereitstellung an und nimmt der Auftraggeber das Material nicht innerhalb von zehn Werktagen ab, gerät er in Annahmeverzug; § 4 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Vorversuchsergebnisse und Ansprechpartner rechtzeitig und vollständig zur Verfügung und benennt Sicherheitsanforderungen sowie Beschränkungen der Weiterverarbeitung.

(2) Der Auftraggeber benennt eine entscheidungsbefugte Kontaktperson und beantwortet Rückfragen des Auftragnehmers, die den Fortgang der Arbeiten betreffen, ohne schuldhaftes Zögern.

(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verschieben sich die Termine des Auftragnehmers um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Der Auftragnehmer kann Ersatz des ihm entstandenen Mehraufwands verlangen, einschließlich der Kosten vorgehaltener Anlagen- und Personalkapazität; §§ 615, 642 BGB bleiben unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

§ 6 Termine und Fristen

(1) Termine und Fristen sind unverbindliche Planangaben, sofern sie nicht im Leistungsschein ausdrücklich als verbindlich oder als Fixtermin bezeichnet sind.

(2) Termine setzen die rechtzeitige Anlieferung vertragsgemäßen Materials (§ 4), die Erfüllung der Mitwirkungspflichten (§ 5) und die vereinbarungsgemäße Zahlung (§ 9) voraus.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die auf höherer Gewalt (§ 16), auf einer Materialabweichung nach § 4 Abs. 4 oder auf einer berechtigten Leistungseinstellung nach § 10 beruhen.

(4) Bei Überschreitung eines verbindlichen Termins ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz neben und statt der Leistung insgesamt auf 10 % des Nettowerts desjenigen Auftragsteils begrenzt, der von der Verzögerung betroffen ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 13 Abs. 1.

§ 7 Berichte, Dokumentation, Umfang der Ergebnisübergabe

(1) Der Auftragnehmer schuldet die im Leistungsschein bezeichnete Dokumentation. Ist dort nichts geregelt, schuldet er je Arbeitspaket einen Ergebnisbericht in Textform, der die durchgeführten Arbeiten, die verwendeten Prüfverfahren und die gewonnenen Messergebnisse zusammenfasst.

(2) Nicht geschuldet sind, sofern nicht im Leistungsschein ausdrücklich als eigene und gesondert vergütete Leistungsposition vereinbart:

a) die Offenlegung von Verfahrensparametern, Rezepturen, Mahl-, Beschichtungs- und Anlagenkonfigurationen, Werkzeug- und Mahlkörperspezifikationen, Prozessführungsstrategien und sonstigem Verfahrens-Know-how des Auftragnehmers, b) die Herausgabe von Rohdaten, Laborbüchern, internen Notizen, Konstruktions- und Fertigungsunterlagen oder Software, c) eine Dokumentation, die es dem Auftraggeber oder Dritten ermöglicht, die Leistung des Auftragnehmers ohne dessen Mitwirkung vollständig zu rekonstruieren, nachzuvollziehen oder nachzustellen, d) die Einweisung, Schulung oder Übertragung des Verfahrens auf Anlagen des Auftraggebers oder Dritter.

(3) Leistungen nach Absatz 2 lit. a bis d („Verfahrensübergabe”) sind Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung in Textform und einer gesonderten Vergütung. Ein Anspruch auf ihren Abschluss besteht nicht.

(4) Der Auftraggeber kann aus dem Umstand, dass ihm die Ergebnisse ohne eine Verfahrensübergabe nach Absatz 3 nicht oder nur eingeschränkt weiterverwendbar erscheinen, keine Rechte herleiten, insbesondere keine Minderung, keinen Rücktritt und keinen Rückforderungsanspruch hinsichtlich geleisteter Zahlungen.

§ 8 Schutzrechte, Nutzungsrechte, Erfindungen

(1) Rechte an Kenntnissen, Verfahren, Anlagen, Software und Schutzrechten, die bei einer Partei vor Vertragsschluss vorhanden waren oder unabhängig vom Vertrag entstehen („Altbestand”), verbleiben bei dieser Partei. Ein Übergang oder eine Lizenz am Altbestand ist mit dem Vertrag nicht verbunden.

(2) Die im Rahmen des Auftrags erzielten Ergebnisse darf der Auftraggeber für den im Leistungsschein bezeichneten Zweck nutzen. Er erhält hierfür ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht entsteht aufschiebend bedingt mit vollständiger Zahlung der für das jeweilige Arbeitspaket vereinbarten Vergütung.

(3) Erfindungen, die allein von Mitarbeitern des Auftragnehmers gemacht werden, stehen dem Auftragnehmer zu. Für gemeinsame Erfindungen gilt § 6 Satz 2 PatG; die Parteien regeln Anmeldung, Kostentragung und Verwertung in einer gesonderten Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Anmeldeverfahren zu führen.

(4) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, das im Rahmen des Auftrags gewonnene allgemeine Erfahrungswissen (Know-how, Fähigkeiten, Verfahrensverständnis) uneingeschränkt für andere Aufträge zu nutzen, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offenbart werden.

(5) Eine Verpflichtung des Auftragnehmers, Schutzrechte anzumelden, aufrechtzu- erhalten oder auf den Auftraggeber zu übertragen, besteht nicht.

(6) Der Auftragnehmer führt keine Recherchen zu entgegenstehenden Schutzrechten Dritter durch und schuldet keine Freedom-to-Operate-Prüfung, sofern dies nicht ausdrücklich als eigene Leistungsposition vereinbart ist. Er übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Ergebnisse frei von Rechten Dritter verwertet werden können.

(7) Werden einer Partei Schutzrechte Dritter bekannt, die der Verwertung der Ergebnisse entgegenstehen könnten, unterrichtet sie die andere Partei unverzüglich. Die Parteien entscheiden einvernehmlich, wie damit umzugehen ist.

(8) Der Auftraggeber wird Erfindungen, die auf Leistungen des Auftragnehmers im Rahmen dieses Auftrags beruhen, nicht ohne dessen vorherige Zustimmung in Textform im eigenen Namen zum Schutzrecht anmelden und nicht durch Dritte anmelden lassen. Erfindernennungen nach § 63 PatG bleiben unberührt.

§ 9 Vergütung, Zahlungsplan, Verzug

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Sieht der Leistungsschein einen Zahlungsplan vor, so gilt:

a) Die dort genannten Termine sind kalendermäßig bestimmte Fälligkeitstermine im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. b) Die Fälligkeit einer Rate ist nicht an das Erreichen eines Leistungsstands, Arbeitsfortschritts oder Meilensteins geknüpft, sofern der Zahlungsplan dies nicht für die einzelne Rate ausdrücklich und in Textform bestimmt. c) Ein im Rahmen einer Förderantragstellung erstellter Balken-, Arbeits- oder Meilensteinplan beschreibt den Leistungsumfang und begründet für sich genommen keine Zahlungsbedingung.

(3) Abschlags- und Ratenzahlungen dienen der Finanzierung der laufenden Arbeiten. Sie stellen weder eine Abnahme noch eine Anerkennung eines bestimmten Leistungsstands oder einer bestimmten Leistungsqualität dar. Umgekehrt begründet die Zahlung einer Rate keinen Anspruch auf Rückforderung für den Fall, dass ein bestimmter Leistungsstand nicht erreicht wird; § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.

(4) Die Zahlungspflicht des Auftraggebers besteht unabhängig davon, ob und wann ihm Fördermittel, Zuwendungen oder Mittel Dritter bewilligt, ausgezahlt oder weitergeleitet werden. Ein Vorbehalt der Fördermittelbewilligung oder -auszahlung gilt nur, wenn er im Leistungsschein ausdrücklich vereinbart ist.

(5) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig. Bei Verzug schuldet der Auftraggeber Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.

(6) Wird nach Aufwand abgerechnet, legt der Auftragnehmer Stunden- und Anlagennachweise vor. Diese gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang in Textform unter Angabe der beanstandeten Positionen widerspricht. Der Auftragnehmer weist in dem Nachweis auf diese Folge hin.

(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(8) Sämtliche Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers, soweit an ihnen Eigentum entstehen kann; im Übrigen gilt § 8 Abs. 2 Satz 3.

(9) Veräußert der Auftraggeber das bearbeitete Material oder daraus hergestellte Erzeugnisse vor vollständiger Bezahlung weiter, so tritt er dem Auftragnehmer bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen in Höhe der noch offenen Vergütung sicherungshalber ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat er die Schuldner zu benennen und die Abtretung offenzulegen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, gibt der Auftragnehmer Sicherheiten nach seiner Wahl frei.

(10) Erstreckt sich die Leistung über mehr als vier Monate ab Vertragsschluss oder verzögert sich ihre Erbringung aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund um mehr als vier Monate, so kann der Auftragnehmer die Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen anpassen, soweit sich die für die Leistung maßgeblichen Kosten, insbesondere für Energie, Mahlkörper, Verbrauchsmaterial, Fremdleistungen und Personal, nach Vertragsschluss um mehr als 5 % erhöht haben. Die Anpassung ist auf die tatsächliche Kostensteigerung begrenzt und in Textform nachvollziehbar darzulegen. Übersteigt die Erhöhung 10 % der Gesamtvergütung, kann der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen kündigen; § 15 Abs. 4 lit. a und b gelten, lit. c findet keine Anwendung.

§ 10 Zahlungsverzug, Sicherheiten, Einstellung der Arbeiten

(1) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise länger als 14 Kalendertage in Verzug, oder wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Auftragnehmer berechtigt,

a) die weitere Leistung zu verweigern, bis die fällige Zahlung bewirkt oder Sicherheit geleistet ist (§ 321 Abs. 1 BGB), und b) für die noch nicht erbrachten Leistungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe der noch offenen Vergütung zu verlangen (§ 321 Abs. 1 Satz 2 BGB).

(2) Die Ausübung der Rechte aus Absatz 1 ist keine Pflichtverletzung und keine Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer zeigt die Ausübung in Textform an und benennt die offene Forderung sowie die verlangte Sicherheit.

(3) Leistet der Auftraggeber die verlangte Sicherheit nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist, kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen. § 15 Abs. 4 gilt entsprechend; die Kündigung erfolgt aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund.

(4) Termine verschieben sich um die Dauer der Unterbrechung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Die Kosten der Unterbrechung und des Wiederanlaufs trägt der Auftraggeber, soweit er den Verzug zu vertreten hat.

§ 11 Abnahme (nur bei vereinbartem Werkerfolg)

(1) Legt der Leistungsschein für ein Arbeitspaket einen Werkerfolg fest, so ist dieses Arbeitspaket nach Fertigstellung abzunehmen. Teilabnahmen sind zulässig.

(2) Der Auftraggeber hat die Abnahme innerhalb von zehn Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung zu erklären. Verweigert er die Abnahme, hat er die Gründe in Textform zu benennen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(3) Erklärt sich der Auftraggeber innerhalb der Frist nach Absatz 2 nicht, gilt das Arbeitspaket als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Der Auftragnehmer weist in der Fertigstellungsanzeige auf diese Folge hin.

(4) Die Ingebrauchnahme oder Weiterverarbeitung des Bearbeitungsguts durch den Auftraggeber oder einen Dritten gilt als Abnahme.

§ 12 Mängel, Untersuchung und Rüge

(1) Dieser Paragraf gilt nur für Arbeitspakete mit vereinbartem Werkerfolg (§ 3 Abs. 3). Für Dienstleistungen gelten die §§ 611 ff. BGB; ein Mängelrecht besteht insoweit nicht.

(2) Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt, verdeckte Mängel innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung in Textform unter Angabe der beanstandeten Eigenschaft und des Messergebnisses zu rügen. § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor bei

a) Nichterreichen eines Zielwerts (§ 3 Abs. 4), b) Abweichungen, die auf beigestelltem Material beruhen (§ 4 Abs. 4 lit. c), c) Abweichungen innerhalb der vereinbarten oder üblichen Toleranzen sowie bei Materialverlusten im Rahmen des § 3 Abs. 6, d) Ergebnissen, die sich aus dem Entwicklungscharakter der Leistung ergeben (§ 3 Abs. 5), e) Veränderungen des Bearbeitungsguts nach Gefahrübergang, insbesondere durch Feuchtigkeitsaufnahme, Agglomeration, Oxidation, Alterung oder unsachgemäße Lagerung, Umfüllung oder Weiterverarbeitung.

(4) Bei einem Mangel hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist sie unmöglich oder unzumutbar, kann der Auftraggeber mindern; ein Rücktritt ist nur bei einem erheblichen Mangel möglich. Steht für die Nacherfüllung kein geeignetes Ausgangsmaterial mehr zur Verfügung, beschränkt sich die Nacherfüllung auf die erneute Bearbeitung vom Auftraggeber beizustellenden Materials.

(5) Für die Feststellung, ob eine vereinbarte Eigenschaft erreicht ist, sind ausschließlich die im Leistungsschein bezeichneten Prüfverfahren, Probenahme- und Konditionierungsvorschriften maßgeblich. Ist dort nichts bestimmt, gilt das vom Auftragnehmer angewandte, dem Stand der Technik entsprechende Verfahren. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Gefahrübergang; maßgebliche Probe ist die Rückstellprobe nach § 4 Abs. 6. Bei abweichenden Messergebnissen der Parteien ist auf Verlangen einer Partei ein von beiden Parteien gemeinsam benanntes, akkreditiertes Prüflabor mit einer Schiedsmessung an der Rückstellprobe zu beauftragen; dessen Ergebnis ist für beide Parteien verbindlich. Die Kosten trägt die unterliegende Partei.

(6) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, arglistig verschwiegener Mängel, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aus einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 13 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, b) bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, c) nach dem Produkthaftungsgesetz, d) im Umfang einer übernommenen Garantie oder Zusicherung (§ 3 Abs. 4), e) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, das heißt einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den Netto-Auftragswert des betroffenen Auftrags.

(3) Für den Verlust, die Beschädigung oder die Unbrauchbarkeit beigestellten Materials haftet der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit höchstens bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Rohmaterials im Zeitpunkt der Anlieferung. Ein durch Vorarbeiten des Auftraggebers oder Dritter geschaffener Mehrwert des Materials sowie der Wert enthaltener Entwicklungsleistungen bleiben außer Betracht. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Anlieferung in Textform zu unterrichten, wenn der Wert einer Charge 10.000 EUR übersteigt; in diesem Fall vereinbaren die Parteien die Behandlung und, soweit gewünscht, eine gesonderte Versicherung.

(4) Der Auftraggeber ist gehalten, von beigestelltem Material eine eigene Rückstellmenge zu behalten, soweit es sich um nicht oder nur schwer wiederbeschaffbares Material handelt.

(5) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Verlust von Fördermitteln, Rückforderung von Zuwendungen, Vertragsstrafen gegenüber Dritten und mittelbare Schäden.

(6) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 14 Referenznennung und Veröffentlichung

(1) Die Nennung des Auftraggebers als Referenz sowie die Verwendung seines Namens, seiner Marken oder von Projektinhalten in Veröffentlichungen des Auftragnehmers bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Entsprechendes gilt für die Nennung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ergebnisse in anonymisierter und verallgemeinerter Form, die keinen Rückschluss auf den Auftraggeber, sein Material oder seine Aufgabenstellung zulässt, wissenschaftlich zu verwerten und zu veröffentlichen.

(3) Die Geheimhaltung regeln die Parteien in einer gesonderten Geheimhaltungsvereinbarung.

§ 15 Laufzeit, Kündigung, Abrechnung

(1) Der Vertrag endet mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen oder mit Ablauf der im Leistungsschein bestimmten Laufzeit.

(2) Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht nicht. Abweichend hiervon kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen, wenn nach einer Laufzeit von mindestens sechs Monaten kein wesentlicher Projektfortschritt erzielt worden ist. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 627 BGB wird ausgeschlossen; die Leistungen des Auftragnehmers sind keine Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, sondern arbeitsteilig erbrachte technische Leistungen.

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien unbenommen. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor bei Zahlungsverzug nach § 10 Abs. 3 sowie bei wiederholter Verletzung von Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung.

(4) Im Fall der Kündigung, gleich aus welchem Grund und von welcher Partei, gilt:

a) Der Auftragnehmer rechnet die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen ab. Maßgeblich sind die im Leistungsschein vereinbarten Sätze, hilfsweise der auf den erbrachten Teil entfallende Anteil der Gesamtvergütung. b) Zusätzlich erstattet der Auftraggeber die Aufwendungen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages getätigt hat und die er nicht anderweitig verwerten kann, insbesondere für beschafftes Material, Sonderwerkzeuge, gebuchte Fremdleistungen und reservierte Anlagenzeiten. c) Kündigt der Auftraggeber ohne einen vom Auftragnehmer zu vertretenden wichtigen Grund, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Kapazität erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 Satz 2 BGB, § 615 Satz 2 BGB). Der Auftragnehmer kann diesen Anspruch pauschal ansetzen, gestaffelt nach dem zeitlichen Abstand zwischen dem Zugang der Kündigung und dem im Leistungsschein vorgesehenen Beginn der betroffenen Arbeiten:

Zugang der Kündigung Pauschale der Nettovergütung des nicht erbrachten Teils
mehr als vier Wochen vorher 20 %
zwei bis vier Wochen vorher 40 %
eine bis zwei Wochen vorher 60 %
weniger als eine Woche vorher oder nach Arbeitsbeginn 75 %

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, dem Auftragnehmer der Nachweis eines höheren Schadens. d) Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf die Vergütung des bis zur Kündigung erbrachten Teils unberührt (§ 648a Abs. 5 BGB). e) Bereits geleistete Zahlungen werden auf die Ansprüche nach lit. a bis d angerechnet. Ein Anspruch auf Rückzahlung besteht nur, soweit die Zahlungen die Summe dieser Ansprüche übersteigen.

(5) Die Kündigung bedarf der Textform.

§ 16 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien und behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskämpfe, Cyberangriffe sowie nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, jeweils auch bei Vorlieferanten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des nicht erfüllten Teils zurückzutreten oder zu kündigen; § 15 Abs. 4 lit. a und b gilt entsprechend.

§ 17 Freiwillige Leistungen und Kulanz, kein Anerkenntnis, kein Verzicht

(1) Erbringt der Auftragnehmer Leistungen, zu denen er nach dem Vertrag nicht verpflichtet ist, insbesondere Beratungs-, Antrags-, Vorversuchs-, Nachbesserungs-, Montage-, Umbau-, Prüf-, Transport- oder Dokumentationsleistungen, so geschieht dies freiwillig und aus Kulanz.

(2) Solche Leistungen begründen weder für den Einzelfall noch für die Zukunft eine Rechtspflicht des Auftragnehmers. Auch die wiederholte Erbringung begründet keinen Anspruch des Auftraggebers auf künftige Wiederholung. Der Auftragnehmer kann eine Kulanzleistung jederzeit und ohne Angabe von Gründen einstellen.

(3) Eine freiwillige Leistung sowie ihre Ankündigung, Vorbereitung oder Durchführung sind insbesondere nicht

a) ein Anerkenntnis eines Mangels, einer Pflichtverletzung, eines Verzugs oder eines Anspruchs des Auftraggebers, weder dem Grunde noch der Höhe nach, b) ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB; ein Neubeginn oder eine Hemmung der Verjährung tritt dadurch nicht ein, c) eine Abnahme, eine Genehmigung oder die Bestätigung eines Leistungsstands, d) ein Verzicht auf Rechte, Einreden oder Einwendungen des Auftragnehmers, einschließlich der Rechte aus § 4 Abs. 4, § 10 und § 12, e) eine Annahme eines Angebots, ein Vertragsschluss, eine Vertragsverlängerung oder eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs, f) eine Bestätigung, dass ein Vertrag fortbesteht, oder ein Verzicht auf die Wirkungen einer bereits erklärten Kündigung.

(4) Kulanzleistungen erfolgen unentgeltlich nur, soweit der Auftragnehmer dies in Textform erklärt. Im Übrigen sind sie nach den im Leistungsschein vereinbarten Sätzen, hilfsweise nach der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers, zu vergüten.

(5) Der Auftragnehmer bezeichnet eine Kulanzleistung in Textform als solche. Eine unterbliebene Bezeichnung ändert nichts an der Rechtsnatur der Leistung nach den Absätzen 1 bis 4, wenn eine Leistungspflicht nicht bestand.

(6) Die verspätete oder unterbliebene Geltendmachung eines Rechts durch den Auftragnehmer ist kein Verzicht auf dieses Recht und steht seiner späteren Geltendmachung nicht entgegen.

(7) Ein Anerkenntnis eines Anspruchs des Auftraggebers bedarf der Textform und der ausdrücklichen Bezeichnung als Anerkenntnis. Handlungen und Erklärungen des Auftragnehmers, die der Aufklärung des Sachverhalts, der Fehlersuche, der Schadensminderung, der Erhaltung der Geschäftsbeziehung oder der Fortsetzung des Betriebs beim Auftraggeber dienen, sind kein Anerkenntnis.

(8) Mündliche Zusagen, Bestätigungen und Anerkenntnisse von Mitarbeitern, Monteuren, Servicetechnikern und Subunternehmern des Auftragnehmers binden diesen nur, wenn die Geschäftsführung sie in Textform bestätigt. Dies gilt nicht für Erklärungen, die den laufenden Arbeitsablauf vor Ort betreffen.

§ 18 Lieferkette, Verwendungszweck und Ansprüche Dritter

(1) Der Auftraggeber handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Zwischen dem Auftragnehmer und den Kunden, Abnehmern, Auftraggebern oder sonstigen Vertragspartnern des Auftraggebers bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Der Auftragnehmer wird nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers gegenüber diesen Dritten.

(2) Der Vertrag begründet keine Rechte Dritter. Er ist weder ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB noch ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Dies gilt insbesondere gegenüber Abnehmern des Auftraggebers, denen wegen ihrer eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Auftraggeber kein Schutzbedürfnis zukommt.

(3) Beabsichtigt der Auftraggeber, die Leistung oder das bearbeitete Material an Dritte weiterzugeben, weiterzuverarbeiten oder in eigene Lieferungen einzubeziehen, so teilt er dem Auftragnehmer vor Vertragsschluss in Textform mit:

a) den vorgesehenen Verwendungszweck und die Branche des Abnehmers, b) die Eigenschaften, Mengen, Termine und Prüfverfahren, die er dem Abnehmer zugesagt hat oder zuzusagen beabsichtigt, c) vereinbarte Vertragsstrafen, Pönalen, Rückruf- oder Freistellungspflichten.

(4) Nicht mitgeteilte Verwendungszwecke, Zusagen und Vereinbarungen des Auftraggebers mit Dritten bleiben bei der Bestimmung des Leistungsinhalts, der geschuldeten Eigenschaften und des bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens (§ 13 Abs. 2) außer Betracht.

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Vereinbarungen, Zusagen, Spezifikationen, Termine, Preise, Vertragsstrafen oder Fristen, die der Auftraggeber mit Dritten getroffen hat. Etwas anderes gilt nur, soweit sie ihm nach Absatz 3 mitgeteilt und von ihm in Textform ausdrücklich als eigene Leistungspflicht übernommen worden sind.

(6) Der Auftraggeber darf Eigenschaften der Leistung gegenüber Dritten nicht als vom Auftragnehmer zugesichert, garantiert oder geprüft darstellen, soweit der Auftragnehmer sie nicht nach § 3 Abs. 4 ausdrücklich zugesichert hat. Er benennt den Auftragnehmer gegenüber Dritten nur nach Maßgabe des § 14 Abs. 1.

(7) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die daraus hergeleitet werden, dass der Auftraggeber gegenüber diesen Dritten weitergehende, abweichende oder zusätzliche Zusagen gemacht hat als die zwischen den Parteien vereinbarten. Die Freistellung gilt nicht, soweit die Inanspruchnahme auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht.

(8) Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Aufwendungen, die ihm im Verhältnis zu seinen Abnehmern entstehen, insbesondere für Nacharbeit, Ersatzlieferung, Rückruf, Aus- und Einbau, Transport, Lagerung, Gutachten, Entsorgung und Vertragsstrafen, richten sich ausschließlich nach § 13.

(9) Ist ein Abnehmer des Auftraggebers Verbraucher, so hat der Auftraggeber dies vor Vertragsschluss mitzuteilen. Die Parteien treffen in diesem Fall eine gesonderte Vereinbarung über den Lieferantenregress.

§ 19 Streitbeilegung vor Klageerhebung

(1) Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erörtern die Parteien den Streitpunkt auf Ebene der Geschäftsführung. Die Partei, die einen Anspruch geltend macht, teilt ihn der anderen Partei zuvor in Textform mit und benennt den Sachverhalt, den Anspruchsgrund und die Anspruchshöhe.

(2) Die Parteien führen binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung ein Gespräch, persönlich oder per Videokonferenz. Kommt das Gespräch aus Gründen, die eine Partei zu vertreten hat, nicht innerhalb dieser Frist zustande, entfällt die Obliegenheit für die andere Partei.

(3) Unberührt bleiben das Recht, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen und bei Gefahr im Verzug unmittelbar Klage zu erheben.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Magdeburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.

(4) Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform; § 354a HGB bleibt unberührt.

(5) Individuelle Vertragsabreden haben nach § 305b BGB stets Vorrang vor diesen AGB. Auf ihre Wirksamkeit kommt es nicht an, in welcher Form sie getroffen wurden.

(6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.